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Rechtliches · AGB B2B

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der envisbo UG (haftungsbeschränkt) und ihren Geschäftskunden für alle Leistungen der Produktlinien envisbo Core, envisbo Flow, envisbo Advise und envisbo Web.

§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der envisbo UG (haftungsbeschränkt), Borgfelder Straße 85, 20537 Hamburg (nachfolgend „envisbo" oder „Anbieter") und dem Vertragspartner (nachfolgend „Kunde") über die Bereitstellung von Software-as-a-Service, KI-Automatisierungen, Beratungs- sowie Webdesign- und Hosting-Leistungen.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. envisbo schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB.

(3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, envisbo stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn envisbo in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen (z. B. ein Angebot, eine Leistungsbeschreibung oder ein gesonderter Vertrag) haben Vorrang vor diesen AGB. Maßgeblich ist im Übrigen die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB.

(5) Begriffe im Sinne dieser AGB: „Leistungsbeschreibung" bezeichnet die produkt- oder projektbezogene Beschreibung des Leistungsumfangs im Angebot oder in einem gesonderten Dokument. „Kundeninhalte" bezeichnet sämtliche Daten, Dokumente, Wissensbestände und sonstigen Inhalte, die der Kunde envisbo zur Verarbeitung, Indexierung oder Verwendung bereitstellt. „KI-Ausgaben" bezeichnet die von der Software generierten Antworten, Vorschläge, Klassifikationen oder sonstigen Ergebnisse.

§2 Vertragsgegenstand und Leistungen

(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der zugehörigen Leistungsbeschreibung. envisbo erbringt insbesondere folgende Leistungen:

  • envisbo Core – Bereitstellung einer firmeninternen KI-Anwendung („KI-Wikipedia") als Software-as-a-Service, einschließlich Einrichtung, Indexierung der Kundeninhalte sowie laufendem Betrieb auf Servern in Deutschland.
  • envisbo Flow – Konfiguration und Bereitstellung von KI-gestützten Automatisierungen und Workflows.
  • envisbo Advise – Beratungsleistungen rund um den Einsatz von KI, in der Regel zum Festpreis und anbieterunabhängig.
  • envisbo Web – Konzeption, Gestaltung und Erstellung von Websites sowie deren Hosting.

(2) Soweit envisbo unentgeltliche Leistungen, Test- oder Pilotzugänge bereitstellt, können diese jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist eingestellt oder geändert werden. Für unentgeltliche Leistungen besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Verfügbarkeit.

(3) Leistungsbeschreibungen stellen keine Garantie für bestimmte Eigenschaften dar. Eine Garantie gilt nur als übernommen, wenn envisbo eine Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich als „garantiert" bezeichnet.

(4) envisbo ist berechtigt, die Leistungen weiterzuentwickeln und an den Stand der Technik anzupassen, solange der vertraglich geschuldete Funktionsumfang nicht wesentlich eingeschränkt wird. Eingesetzte KI-Modelle und technische Komponenten kann envisbo durch gleichwertige ersetzen.

§3 Vertragsschluss

(1) Angebote von envisbo sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer Bindungsfrist versehen sind.

(2) Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform (z. B. per E-Mail) erklärte Annahme eines Angebots durch den Kunden bzw. durch die Auftragsbestätigung von envisbo zustande. Die Bereitstellung der Leistung steht der Auftragsbestätigung gleich.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

§4 Leistungserbringung, Bereitstellung und Verfügbarkeit

(1) envisbo erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und betreibt die für envisbo Core und envisbo Flow erforderliche Infrastruktur in Rechenzentren in Deutschland.

(2) Für SaaS-Leistungen (insbesondere envisbo Core) strebt envisbo eine Jahresverfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel an, gemessen am Übergabepunkt des Rechenzentrums an das Internet. Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster sowie Ausfälle, die envisbo nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Störungen außerhalb des Verantwortungsbereichs von envisbo, Fehler des Kunden). Eine darüber hinausgehende, verbindlich zugesicherte Verfügbarkeit (Service Level Agreement) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

(3) Notwendige Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten kündigt envisbo, soweit möglich, mit angemessener Frist an und führt sie nach Möglichkeit in nutzungsarmen Zeiten durch. Dringende Sicherheitsmaßnahmen darf envisbo jederzeit und ohne Vorankündigung durchführen.

(4) Der Übergabepunkt für die Leistung ist der Ausgang des Rechenzentrums. Für die Verbindung zwischen diesem Punkt und der IT-Umgebung des Kunden (insbesondere Internetzugang, Endgeräte, Browser) ist der Kunde verantwortlich.

(5) Support leistet envisbo per E-Mail zu üblichen Geschäftszeiten (werktags Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von envisbo). Umfang und Reaktionszeiten eines erweiterten Supports können gesondert vereinbart werden.

§5 Nutzungsrechte und Kundeninhalte

(1) envisbo räumt dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die im Rahmen von envisbo Core und envisbo Flow bereitgestellte Software im vereinbarten Umfang über das Internet zu nutzen. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

(2) Bei envisbo Web überträgt envisbo dem Kunden mit vollständiger Bezahlung die für den vereinbarten Zweck erforderlichen, einfachen Nutzungsrechte an den eigens erstellten Arbeitsergebnissen. An eingesetzten Standardkomponenten, Frameworks, Bibliotheken, Templates und vorbestehendem Material (einschließlich Open-Source-Bestandteilen) bestehen die jeweiligen Lizenzbedingungen Dritter fort; envisbo räumt insoweit nur die Rechte ein, über die envisbo selbst verfügt.

(3) Der Kunde stellt envisbo die zur Leistungserbringung erforderlichen Kundeninhalte bereit und räumt envisbo das einfache, auf den Vertragszweck beschränkte Recht ein, diese Kundeninhalte zu speichern, zu verarbeiten, zu indexieren und im Rahmen der Leistungen zu nutzen. Die Rechte an den Kundeninhalten verbleiben beim Kunden.

(4) Der Kunde sichert zu, dass er über die erforderlichen Rechte an den Kundeninhalten verfügt und deren Verarbeitung durch envisbo keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte) oder gesetzliche Vorschriften verletzt. Der Kunde stellt envisbo von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.

§6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig bereit und benennt eine verantwortliche Kontaktperson.

(2) Der Kunde ist für die Sicherung der von ihm bereitgestellten Daten in seinem Verantwortungsbereich verantwortlich. Er hält Zugangsdaten geheim, schützt sie vor dem Zugriff Dritter und informiert envisbo unverzüglich bei Verdacht auf Missbrauch.

(3) Der Kunde nutzt die Leistungen nicht rechtswidrig und stellt sicher, dass auch seine Nutzer dies unterlassen. Untersagt ist insbesondere das Einstellen rechtswidriger Inhalte sowie der Versuch, die Sicherheit der Systeme zu umgehen oder den Betrieb zu stören.

(4) Kommt der Kunde erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögert sich dadurch die Leistungserbringung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; ein dadurch entstehender Mehraufwand kann envisbo nach Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen gesondert berechnen.

§7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sie gliedert sich in der Regel in eine einmalige Projektpauschale (z. B. für Einrichtung, Web-Projekte oder Beratung) und eine laufende Lizenz- bzw. Nutzungsgebühr für envisbo Core und envisbo Flow einschließlich Hosting und Betrieb.

(2) Die laufende Lizenz- bzw. Nutzungsgebühr wird monatlich abgerechnet und ist monatlich im Voraus fällig. Auf Wunsch des Kunden kann eine jährliche Abrechnung mit Vorauszahlung vereinbart werden.

(3) Die Projektpauschale ist, soweit nicht anders vereinbart, zu 50 % bei Auftragsbestätigung und zu 50 % bei Bereitstellung bzw. Abnahme fällig.

(4) Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang auf dem Konto von envisbo. Rechnungen werden in elektronischer Form (z. B. als PDF per E-Mail) gestellt.

(6) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist envisbo berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen darf envisbo nach vorheriger Ankündigung den Zugang zu den betroffenen Leistungen vorübergehend sperren; die Zahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.

(7) envisbo ist berechtigt, die laufenden Entgelte mit Wirkung zum Beginn einer Verlängerungslaufzeit anzupassen. envisbo kündigt eine Anpassung mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Übersteigt die Erhöhung 5 % gegenüber dem bisherigen Entgelt, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung außerordentlich kündigen.

(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§8 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Verträge über laufende Leistungen (insbesondere envisbo Core und envisbo Flow einschließlich Betrieb) haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Bereitstellung. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.

(2) Verträge über einmalige Leistungen (insbesondere envisbo Web und envisbo Advise) enden mit vollständiger Erbringung bzw. Abnahme der vereinbarten Leistung. Vereinbarte Hosting- oder Wartungsleistungen für Websites richten sich nach Absatz 1.

(3) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund für envisbo liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten in Verzug ist oder schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß trotz angemessener Frist nicht abstellt.

(5) Nach Vertragsende stellt envisbo dem Kunden dessen Kundeninhalte für einen Zeitraum von 30 Tagen zur Verfügung bzw. ermöglicht deren Export in einem gängigen Format. Nach Ablauf dieser Frist werden die Kundeninhalte gemäß den Regelungen des Vertrags zur Auftragsverarbeitung gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§9 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit envisbo im Rahmen der Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. In diesem Verhältnis ist der Kunde Verantwortlicher und envisbo Auftragsverarbeiter.

(2) envisbo verarbeitet personenbezogene Daten aus den Kundeninhalten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums. envisbo setzt Unterauftragsverarbeiter nur nach Maßgabe des Vertrags zur Auftragsverarbeitung ein; die jeweils aktuelle Liste der eingesetzten Unterauftragsverarbeiter einschließlich ihrer Verarbeitungsorte ergibt sich aus dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Eine etwaige Verarbeitung in einem Drittland erfolgt nur unter Einhaltung der Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten beim Besuch der Website von envisbo gilt die Datenschutzerklärung.

§10 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundeninhalte, Preise und technische Konzepte) vertraulich und nutzen sie nur zur Durchführung des Vertrags.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, ihr von Dritten rechtmäßig zugänglich gemacht wurden oder die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung offenzulegen sind.

(3) Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und für drei Jahre nach dessen Beendigung fort. envisbo darf den Kunden nach vorheriger Abstimmung als Referenz nennen.

§11 Gewährleistung und Mängel

(1) Für die zeitlich befristete Überlassung von Software gegen laufende Vergütung (SaaS, insbesondere envisbo Core und envisbo Flow) gilt Mietvertragsrecht. envisbo gewährleistet die vertragsgemäße Nutzbarkeit der Leistungen während der Vertragslaufzeit. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach §536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Für Werkleistungen (insbesondere envisbo Web) gilt Werkvertragsrecht. Der Kunde nimmt vertragsgemäß erbrachte Leistungen ab. Bei Mängeln hat envisbo das Recht zur Nacherfüllung; schlägt diese fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von envisbo, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, im Falle einer übernommenen Garantie sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Zwingende gesetzliche Vorschriften, die eine längere Frist vorsehen, bleiben im Übrigen unberührt.

(3) Der Kunde unterstützt envisbo bei der Eingrenzung von Mängeln und stellt nachvollziehbare Angaben zu deren Auftreten zur Verfügung.

§12 Haftung

(1) envisbo haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von envisbo für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Soweit die Haftung nach den Absätzen 2 dem Grunde nach besteht, ist sie pro Schadensereignis auf die Höhe der vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Netto-Vergütung begrenzt, insgesamt jedoch auf die Summe der in diesem Zeitraum gezahlten Netto-Vergütung. Bei Datenverlust ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von envisbo.

§13 Künstliche Intelligenz und KI-Ausgaben

(1) Die Leistungen von envisbo nutzen Verfahren der künstlichen Intelligenz. KI-Ausgaben werden statistisch erzeugt und können trotz sorgfältiger Konfiguration unvollständig, ungenau oder sachlich falsch sein.

(2) envisbo übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung der KI-Ausgaben für einen bestimmten Zweck. KI-Ausgaben ersetzen keine fachliche, rechtliche, steuerliche oder medizinische Beratung.

(3) Der Kunde ist dafür verantwortlich, KI-Ausgaben vor ihrer Verwendung auf Richtigkeit und Eignung zu prüfen, insbesondere bevor er auf ihrer Grundlage Entscheidungen trifft. Die Haftungsregelungen in §12 bleiben unberührt.

§14 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die envisbo die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Streik, großflächige Strom- oder Netzausfälle, behördliche Maßnahmen, Pandemien), befreien envisbo für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. envisbo informiert den Kunden über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Dauert das Ereignis länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag zu kündigen.

§15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. envisbo ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen mindestens der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung von envisbo auf Dritte übertragen.

(5) envisbo ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. envisbo teilt Änderungen dem Kunden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen; hierauf weist envisbo in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, besteht der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; envisbo kann den Vertrag in diesem Fall zum nächsten zulässigen Termin ordentlich kündigen.

(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 08.06.2026 · v1.0 · envisbo UG (haftungsbeschränkt)

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